4. 4.1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Rückweisung an eine untere Instanz gilt als vollständiges Obsiegen der beschwerdeführenden Partei (Urteil des Bundesgerichts 6B_898/2010 vom 29. März 2011 E. 3.4). Auf zwei der drei Begehren der Beschwerdeführer wurde jedoch gar nicht erst eingetreten, weshalb sie in diesen Punkten trotzdem als unterliegend geltend.