3 insbesondere die Beschuldigtenrechte zu gewähren. Weiter ist ihnen die Einstellungsverfügung nach Gewährung des rechtlichen Gehörs im Rahmen der Frist nach Art. 318 StPO zu eröffnen. Diese Verfahrensfehler können in der Summe im Beschwerdeverfahren nicht geheilt werden. Insbesondere kann die Beschwerdekammer in Strafsachen nicht formell ein Strafverfahren gegen die Beschuldigten eröffnen; dies liegt in der Kompetenz der Staatsanwaltschaft (Art. 309 Abs. 1 StPO). Entsprechend ist die Beschwerde gutzuheissen.