Ein Anwendungsfall von Art. 388 Abs. 1 StPO liegt ebenfalls nicht vor. Zur Begründung kann auf den Beschluss BK 24 332 + 333 verwiesen werden, in dem ein nicht wiedergutzumachender Nachteil verneint wurde. Die Beschwerdeführer hätten eine Sistierung des Verfahrens bei der Staatsanwaltschaft beantragen müssen. Damit ist auch auf dieses Rechtsbegehren nicht einzutreten. Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass das Verfahren BK 24 332 + 333 mit Beschluss vom 28. Januar 2025 abgeschlossen wurde. 2.6 Auf die Beschwerde ist somit unter Vorbehalt der voranstehenden Ausführungen (E. 2.4 und 2.5) einzutreten.