26 Abs. 2 GSOG der Generalstaatsanwaltschaft. Im Übrigen geht dieses Rechtsbegehren über das Anfechtungsobjekt hinaus, weshalb darauf nicht einzutreten ist. 2.5 Die Beschwerdeführer beantragen überdies, die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, vor der Fortsetzung des Verfahrens den Beschluss der Beschwerdekammer in der Sache BK 24 332 + 333 abzuwarten. Eine aufschiebende Wirkung i.S.v. Art. 387 StPO wäre insoweit allerdings im Verfahren BK 24 332 + 333 zu beantragen gewesen, wobei sich diese nicht auf den vorliegend interessierenden Lebenssachverhalt ausgewirkt hätte. Ein Anwendungsfall von Art.