Da das Gesetz die Beschwerde gegen Einstellungsverfügungen zulässt, steht dieses Rechtsmittel auch gegen implizite Einstellungsverfügungen offen. 2.4 Weiter beantragen die Beschwerdeführer, dass das Verfahren an einen ausserordentlichen Staatsanwalt zu übertragen sei. Die Beschwerdekammer in Strafsachen ist jedoch weder kompetent, eine ausserordentliche Staatsanwältin oder einen ausserordentlichen Staatsanwalt einzusetzen, noch eine solche Weisung an die Staatsanwaltschaft zu erlassen. Dieser Entscheid obliegt gestützt auf Art. 26 Abs. 2 GSOG der Generalstaatsanwaltschaft.