Sämtliches in den edierten Akten abgebildetes staatliches Handeln folge den im schweizerischen Rechtsstaat gültigen Grundsätzen. Mit dieser Argumentation gibt die Staatsanwaltschaft zu erkennen, dass mangels Tatverdachts keine weiteren Ermittlungen in diese Richtung getätigt werden sollen. Die angefochtene Verfügung ist daher als implizite Einstellungsverfügung gestützt auf Art. 319 Abs. 1 Bst. a StPO zu qualifizieren. Da das Gesetz die Beschwerde gegen Einstellungsverfügungen zulässt, steht dieses Rechtsmittel auch gegen implizite Einstellungsverfügungen offen.