Der Begründung der angefochtenen Verfügung kann entnommen werden, dass die Staatsanwaltschaft die Akten PEN 19 519 zur Prüfung der Anträge der Beschwerdeführer beigezogen hat. Dadurch hat sie faktisch ein Strafverfahren eröffnet. Die Staatsanwaltschaft führt in der angefochtenen Verfügung weiter aus, dass sich aus der Durchsicht der edierten Akten keine Hinweise auf strafbares, individuelles Verhalten ergeben. Sämtliches in den edierten Akten abgebildetes staatliches Handeln folge den im schweizerischen Rechtsstaat gültigen Grundsätzen.