194 StPO eine Untersuchungshandlung dar, die erst nach der Eröffnung des Strafverfahrens zu tätigen ist. In diesem Verfahrensstadium hat die Staatsanwaltschaft, wenn sie zur Überzeugung kommt, dass kein Straftatbestand erfüllt ist, das Verfahren durch Einstellung nach Art. 319 ff. StPO abzuschliessen (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_1128/2021 vom 31. März 2022 E. 5). 2.3 In der Stellungnahme vom 20. Juni 2024 stellten die Beschwerdeführer der Staatsanwaltschaft folgenden Verfahrensantrag: Es seien die Umstände abzuklären, weshalb F.________ sel. statt in eine psychiatrische Einrichtung in das Regionalgefängnis verbracht wurde.