Mit Verfügung vom 27. Januar 2025 wies die Verfahrensleitung den Antrag auf Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels ab. Mit Schreiben vom 29. Januar 2025 ersuchten die Beschwerdeführer gestützt auf das Replikrecht um Ansetzung einer Frist von 30 Tagen für die Einreichung einer Stellungnahme. Mit Verfügung vom 30. Januar 2025 wurde den Beschwerdeführern eine Frist von 20 Tagen zur Einreichung von abschliessenden Bemerkungen angesetzt. Am 18. Februar 2025 reichten die Beschwerdeführer abschliessende Bemerkungen ein.