und E.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer), beide vertreten durch Rechtsanwalt D.________, am 27. Dezember 2024 Beschwerde, verbunden mit dem Verfahrensantrag auf Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels. Mit Verfügung vom 10. Januar 2025 bot die Verfahrensleitung der Generalstaatsanwaltschaft und dem Beschuldigten Gelegenheit zur Stellungnahme. Am 20. Januar 2025 reichte die Generalstaatsanwaltschaft eine Stellungnahme ein, am 24. Januar 2025 der Beschuldigte. Mit Verfügung vom 27. Januar 2025 wies die Verfahrensleitung den Antrag auf Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels ab.