3. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers für das Beschwerdeverfahren wird am Ende des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festgesetzt. Die Rückzahlungspflicht des Beschwerdeführers entfällt im Umfang eines Fünftels. 4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ (per Einschreiben) - Staatsanwältin C.________, Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (per Einschreiben) Mitzuteilen: - dem Kantonalen Zwangsmassnahmengericht, Gerichtspräsident I.________ (mit den Akten – per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier)