Die restlichen Verfahrenskosten, ausmachend CHF 300.00, trägt der Kanton Bern. 8.2 Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers des Beschwerdeführers für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren ist am Ende des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festzusetzen (Art. 135 Abs. 2 StPO). Im Umfang eines Fünftels besteht für die im Beschwerdeverfahren entstandenen Aufwendungen keine Rückzahlungspflicht, da der Beschwerdeführer in diesem Umfang nicht zu Verfahrenskosten verurteilt wird (vgl. Art. 134 Abs. 4 StPO).