8. 8.1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Mit Blick auf die Kürzung der Haftdauer um einen Drittel gilt der Beschwerdeführer als teilweise obsiegend. Ihm werden daher die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'500.00, zu vier Fünftel, ausmachend CHF 1'200.00, auferlegt. Die restlichen Verfahrenskosten, ausmachend CHF 300.00, trägt der Kanton Bern.