7. Im Ergebnis dringt der Beschwerdeführer mit seinem Antrag um Aufhebung des Entscheids des Zwangsmassnahmengerichts und Entlassung aus der Untersuchungshaft insoweit durch, als das Zwangsmassnahmengericht die Untersuchungshaft bis zum 19. März 2025 angeordnet hat und die Haftdauer nunmehr um einen Monat gekürzt und bis zum 19. Februar 2025 angeordnet wird. Die Beschwerde ist demnach teilweise gutzuheissen.