Die angeordnete Haftdauer von drei Monaten erweist sich zwar nicht per se als unverhältnismässig, jedoch ist zu berücksichtigen, dass die Haft allein mit der Ausführungsgefahr begründet wird und die Staatsanwaltschaft selbst ausgeführt hat, dass die Einholung einer forensisch-psychiatrischer Vorabstellungnahme bereits innert zwei Monaten möglich sei. Da mit Blick auf die Verhältnismässigkeit der Haft unabdingbar ist, dass schnellstmöglich ein Gutachten vorliegt, wird die vom Zwangsmassnahmengericht bewilligte Haftanordnung in zeitlicher Hinsicht entsprechend gekürzt und die