10 Bundesgericht 7B_965/2024 vom 30. September 2024 E. 5.1). Die angeordnete Haftdauer von drei Monaten erweist sich zwar nicht per se als unverhältnismässig, jedoch ist zu berücksichtigen, dass die Haft allein mit der Ausführungsgefahr begründet wird und die Staatsanwaltschaft selbst ausgeführt hat, dass die Einholung einer forensisch-psychiatrischer Vorabstellungnahme bereits innert zwei Monaten möglich sei.