Die Untersuchungshaft wurde für drei Monate, bis zum 19. März 2025, angeordnet. Der Staatsanwaltschaft ist zuzustimmen, dass sich die Einholung eines aktuellen foren- sisch-psychiatrischen Gutachtens mit Blick auf die Entwicklungen seit dem letzten Gutachten vom 13. September 2024 rechtfertigt. Soweit eine erneute Begutachtung für die Beurteilung der Legalprognose als notwendig erscheint, hat diese mit Blick auf das Beschleunigungsgebot in Haftsachen rasch zu erfolgen (vgl. Urteil des