So oder anders handelt es sich bei einer offenen oder geschlossenen Abteilung des J.________ nicht um eine sichernde Institution, welche die gleiche notwendige engmaschige Überwachung gewährleistet, wie sie eine Untersuchungshaft ermöglicht. Insgesamt sind daher auch keine geeigneten Ersatzmassnahmen ersichtlich, die die Ausführungsgefahr zu bannen vermöchten. Solche werden vom Beschwerdeführer denn auch nicht geltend gemacht. 6.4 Der Beschwerdeführer wurde am 20. Dezember 2024 festgenommen. Die Untersuchungshaft wurde für drei Monate, bis zum 19. März 2025, angeordnet.