Insoweit erweist sich die Unterbringung des Beschwerdeführers in einer geschlossenen – und erst recht in einer offenen – psychiatrischen Einrichtung als nicht wirksam genug, um die von ihm ausgehende Gefahr der Ausübung schwerer Verbrechen genügend zu bannen. Ob das J.________ (psychiatrische Einrichtung) das Sicherheitskonzept seither tatsächlich angepasst hat, damit eine Entweichung zukünftig verunmöglicht wird, ist nicht bekannt und wird vom Beschwerdeführer auch nicht belegt. So oder anders handelt es sich bei einer offenen oder geschlossenen Abteilung des J.___