So hat sich der Beschwerdeführer bis zu seiner Verhaftung auf der geschlossenen Abteilung des J.________ befunden. Am 5. Oktober 2024 gelang es ihm, anlässlich eines begleiteten Ausganges ohne grossen Aufwand vom Gelände des J.________ (psychiatrische Einrichtung) zu entweichen. Auch wenn seither keine weiteren Fluchtversuche stattgefunden haben, besteht beim Beschwerdeführer nach wie vor ein erhebliches Bedürfnis, aus der Psychiatrie zu flüchten. So gab er an, dass er zwei bis dreimal pro Tag entsprechende Gedanken habe, aus der Klinik zu entweichen, um zu D.________ zu gehen (vgl. Einvernahme vom 16. Dezember 2024, Z. 566 ff.).