221 StPO). 6.3 Angesichts der derzeit als ungünstig zu beurteilenden Legalprognose und der drohenden schweren Verbrechen gelangt auch die Beschwerdekammer zum Schluss, dass keine milderen Massnahmen ersichtlich sind, um den Beschwerdeführer vor der Ausführung von schweren Verbrechen gegen die Freiheit und die physische sowie sexuelle Integrität von Kindern abzuhalten. So hat sich der Beschwerdeführer bis zu seiner Verhaftung auf der geschlossenen Abteilung des J.________ befunden.