Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Haftdauer ist namentlich der Schwere der untersuchten Straftaten Rechnung zu tragen. Der Richter darf die Haft nur so lange erstrecken, als sie nicht in grosse zeitliche Nähe der (im Fall einer rechtskräftigen Verurteilung) konkret zu erwartenden Dauer der freiheitsentziehenden Sanktion rückt (BGE 143 IV 168 E. 5.1). Strafprozessuale Haft wegen Ausführungsgefahr ist verhältnismässig, wenn einerseits die Kriminalprognose sehr ungünstig und andererseits die zu befürchtenden Verbrechen von schwerer Natur sind (FORSTER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl.