Diesbezüglich sind insbesondere die bisher unklare Diagnose des Beschwerdeführers und die damit einhergehende Unberechenbarkeit hervorzuheben. 5.8 Der Beschwerdeführer beantragt in seinen Schlussbemerkungen, dass der vorinstanzliche Entscheid zu kassieren sei, soweit die fehlende Aktennotiz vom 17. Dezember 2024 von Relevanz sein sollte. Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass die Beschwerdekammer wie auch die Vorinstanz, auch ohne auf die Aktennotiz abzustellen, zum Schluss gelangt, dass die Ausführungsgefahr gegeben ist.