Anders als der Beschwerdeführer meint, ist mindestens bis zum Vorliegen eines aktuellen psychiatrischen Gutachtens von einer ernsthaften und akuten Bedrohung auszugehen. Im Sinne einer Gesamtbetrachtung der persönlichen Verhältnisse und der Umstände sowie unter Berücksichtigung der Schwere der angedrohten Verbrechen erscheint die Wahrscheinlichkeit einer Ausführung als hoch. Diesbezüglich sind insbesondere die bisher unklare Diagnose des Beschwerdeführers und die damit einhergehende Unberechenbarkeit hervorzuheben.