Anders als der Beschwerdeführer meint, ist damit auch von einer ungünstigen Legalprognose auszugehen, zumal vorliegend keine ausgeprägte ungünstige Prognose erforderlich ist, sondern eine deutliche Ausführungsgefahr genügt (vgl. E.5.2). 5.7 Zusammengefasst ist festzuhalten, dass unter Berücksichtigung der Schwere der angedrohten Verbrechen die Voraussetzungen für die Annahme der Ausführungsgefahr erfüllt sind. Anders als der Beschwerdeführer meint, ist mindestens bis zum Vorliegen eines aktuellen psychiatrischen Gutachtens von einer ernsthaften und akuten Bedrohung auszugehen.