Dadurch wird die Einschätzung der Gefährlichkeit des Beschwerdeführers erschwert, zumal bisher auch noch kein auf den komplexen Fall des Beschwerdeführers zugeschnittener Behandlungsplan vorliegt, welcher eine Verbesserung verspricht. Somit muss bis zum Vorliegen eines aktuellen forensisch-psychiatrischen Gutachtens, welches Rückschlüsse zur genauen Diagnose und Gefährlichkeit des Beschwerdeführers geben könnte, auf die eigenen Aussagen und bisherigen Handlungen des Beschwerdeführers abgestellt werden, welche auf eine gewisse Unberechenbarkeit und Gefährlichkeit schliessen lassen.