Daher geht die Beschwerdekammer mit der Staatsanwaltschaft einig, dass bisher (noch) keine endgültige Diagnose vorliegt. Dadurch wird die Einschätzung der Gefährlichkeit des Beschwerdeführers erschwert, zumal bisher auch noch kein auf den komplexen Fall des Beschwerdeführers zugeschnittener Behandlungsplan vorliegt, welcher eine Verbesserung verspricht.