8 gen dem Beschwerdeführer (noch) keine definitive Diagnose vor. Zwar ist ihm zuzustimmen, dass gestützt auf die früheren Gutachten bereits diverse Diagnosen vorliegen. Vorliegend relevant dürfte gemäss dem Gutachter allerdings sein, dass zum jetzigen Zeitpunkt unklar ist, ob die starken Gedanken des Beschwerdeführers auf eine Zwangsstörung oder eine sexuelle Störung zurückzuführen sind. Daher geht die Beschwerdekammer mit der Staatsanwaltschaft einig, dass bisher (noch) keine endgültige Diagnose vorliegt.