Dem stehe allerdings die Tatsache entgegen, dass der Beschwerdeführer konkrete Vorbereitungshandlungen (Chloroform beschaffen) getätigt habe. In Bezug auf die Drittgefährdung führt der Gutachter aus, dass im Falle von Zwangsgedanken eine Drittgefährdung eher als klein einzuschätzen sei. Sollte es sich jedoch um tatsächliche sexuelle Fantasien und Begierden handeln, wäre diese entsprechend grösser. Eine zuverlässige Einschätzung der konkreten Gefährdung Dritter sei nicht möglich (Gutachten von Dr. H.________ vom 13. September 2024, S. 10 f.). Demnach hat die bisherige Behandlung kaum zu einer Verbesserung geführt und es liegt entge-