Die Dringlichkeit erscheint damit nach wie vor gegeben. 5.6 Aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer allenfalls an einer Zwangsstörung leidet, kann er zum aktuellen Zeitpunkt nichts zu seinen Gunsten ableiten. Dr. H.________ hält in seinem forensisch-psychiatrischen Gutachten vom 13. September 2024 zwar fest, dass es sich vorliegend um eine ungewohnte Konstellation handle. Der Beschwerdeführer leide trotz antiandrogenen Präparats, bei dem sich sein Testosteronlevel auf Kastrationsniveau bewege, immer noch unter dem Wunsch, einen ihm bekannten Knaben zu entführen und zu missbrauchen.