Auch wenn er seit seiner letzten Flucht keine weiteren Fluchtversuche unternommen hat, hegt der Beschwerdeführer nach wie vor ernstzunehmende Fluchtgedanken. So gab er anlässlich der Einvernahme vom 16. Dezember 2024 an, dass er nach wie vor zwei bis dreimal am Tag Gedanken habe, aus der J.________ zu entweichen (Einvernahme des Beschwerdeführers vom 16. Dezember 2024, Z. 575). Zudem äusserte er sich dahingehend, dass er auch immer noch Gedanken habe, erneut Chloroform zu bestellen (Einvernahme des Beschwerdeführers vom 16. Dezember 2024, Z. 1412). Die Dringlichkeit erscheint damit nach wie vor gegeben.