Noch im Frühjahr 2024 gab er im Rahmen des damaligen Haftverfahrens an, dass er die Gefahr, sich an D.________ zu vergehen, mit «50/50» einschätzte (vgl. Haftantrag der Staatsanwaltschaft vom 3. März 2024). Dem Beschwerdeführer kann diesbezüglich nicht gefolgt werden, wenn er ausführt, dass die Aussage isoliert aufgegriffen und aus dem Kontext gerissen worden sei. Weiter ist zu berücksichtigen, dass die Einsichtsfähigkeit des Beschwerdeführers zwar nicht beeinträchtigt ist, hingegen gemäss Gutachter die Steuerungsfähigkeit in hohem Masse (forensisch-psychiatrische Begutachtung vom 17. Mai 2024, S. 36, 39).