Damit wird deutlich, dass der Beschwerdeführer unter einem starken Drang steht, womit sich die Lage immer wie mehr zuspitzt. Insbesondere ist die von der Vorinstanz und der Staatsanwaltschaft erwähnte Aussage hervorzuheben, wonach er die Gefahr, dass er in Freiheit D.________ sexuell missbrauchen könnte, auf 80% schätzt (Z. 1495 ff.). Noch im Frühjahr 2024 gab er im Rahmen des damaligen Haftverfahrens an, dass er die Gefahr, sich an D.________ zu vergehen, mit «50/50» einschätzte (vgl. Haftantrag der Staatsanwaltschaft vom 3. März 2024).