Nach seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft im April 2024 wurden als Ersatzmassnahmen ein Kontaktverbot sowie eine Behandlungspflicht erlassen (vgl. Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 9. April 2024). In der Folge suchte der Beschwerdeführer im September 2024 erneut im Internet nach Chloroform und recherchierte über Kriminalfälle, in denen die Opfer mit Chloroform betäubt worden sind, sowie Medienberichte über Kindesentführungen (vgl. Ermittlungsbericht der Kantonspolizei vom 1. November 2024). Weiter entwich er am 5. Oktober 2024 während eines begleiteten Ausgangs aus dem J._____