sowie seines Psychiaters ein Verfahren gegen den Beschwerdeführer wegen strafbarer Vorbereitungshandlungen zur Freiheitsberaubung eröffnet, da er sich im Internet mehrfach Chloroform bestellt habe, um seinen Nachbarsjungen D.________ zu entführen und sexuelle Handlungen an ihm vorzunehmen (vgl. Haftakten KZM 24 496 und KZM 24 716). Nach seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft im April 2024 wurden als Ersatzmassnahmen ein Kontaktverbot sowie eine Behandlungspflicht erlassen (vgl. Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 9. April 2024).