5.4 Der Beschwerdeführer bestreitet die Ausführungsgefahr. Er bringt im Wesentlichen vor, dass Art. 221 Abs. 2 StPO nicht richtig angewendet wurde. Dabei rügt er insbesondere das Fehlen der ernsthaften und unmittelbaren Gefahr, der Beschwerdeführer würde ein schweres Verbrechen verüben, sowie die Unangemessenheit des Entscheids (Art. 393 Abs. 2 lit. a und c StPO). 5.5 Entgegen der Vorbringen des Beschwerdeführers kommt die Beschwerdekammer zum Schluss, dass die Ausführungsgefahr zu Recht bejaht worden ist. Es gilt zu