handeln würde (S. 10), ist von einer Ausführungsgefahr auszugehen. Untermauert wird diese Schlussfolgerung durch die Ausführung des nämlichen Gutachters, wonach die Vergangenheit gezeigt habe, dass im Moment eine ambulante Betreuung nicht ausreichend sei. Die positiv zu würdigenden Bemühungen des Beschuldigten, seine Problematik zu entschärfen, vermögen diesen Schluss aufgrund der Feststellungen der letzten Monate sowie aufgrund der Aussagen des Beschuldigten selbst nicht in Frage zu stellen.