5.3 Das Zwangsmassnahmengericht begründete die Ausführungsgefahr wie folgt: Hinsichtlich des Haftgrundes der Ausführungsgefahr ist mit der Staatsanwaltschaft einig zu gehen, dass der Beschuldigte bereits mehrmals konkrete Handlungen vornahm, um seine Fantasien in Bezug auf eine Entführung und sexuellen Missbrauch eines Kindes zu realisieren. So beschaffte sich der Beschuldigte bereits drei Mal Chloroform zur Betäubung. Zwar hat er ein entsprechendes Vorgehen bisher selbständig aufgegeben bzw. trat er davon zurück. So gab er das bestellte Chloroform selbständig wieder ab, bzw. wurde eine Bestellung von seinem Vater abgefangen.