3 3.3 Am 16. Dezember 2024 wurde der Beschwerdeführer zu den bisherigen Ermittlungsergebnissen durch die Polizei befragt. Gemäss Haftantrag wurde im Anschluss an diese Einvernahme eine Hausdurchsuchung in der Wohnung des Vaters des Beschwerdeführers durchgeführt, da dieser angegeben habe, dass er weitere elektronische Geräte besitze. Die Auswertung der dabei sichergestellten Geräte ist gemäss Staatsanwaltschaft noch ausstehend.