3. 3.1 Dem vorliegenden Haftverfahren liegt gemäss Haftantrag der Staatsanwaltschaft folgender Sachverhalt zugrunde: Bereits im März 2024 wurde gegen den Beschuldigten ein Verfahren wegen strafbaren Vorbereitungshandlungen zu Entführung geführt. Damals hatte A.________ Fantasien geäussert, seinen damaligen Nachbarsjungen D.________ (Jg. 2015) zu entführen und sexuell zu missbrauchen. Er hatte zudem im Internet Chloroform bestellt, um D.________ damit zu betäuben und in seine Wohnung zu nehmen. Gestützt darauf wurde A.________ in Haft genommen und es wurde ein forensisch psychia-