Die Staatsanwaltschaft beantragte in ihrer delegierten Stellungnahme die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 8. Januar 2025 wurde mitgeteilt, dass sich die als Beilage zum Haftantrag aufgeführte Aktennotiz vom 17. Dezember 2024 nicht in die Haftakten befindet und bei der Staatsanwaltschaft nachverlangt worden ist. Der Beschwerdeführer reichte am 10. Januar 2025 seine Schlussbemerkungen ein. Auf Nachfrage hin verzichtete die Staatsanwaltschaft auf das Einreichen von weiteren Schlussbemerkungen.