Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB), dies unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Am 30. Dezember 2024 eröffnete die Verfahrensleitung ein Beschwerdeverfahren und gab den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme. Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete am 31. Dezember 2024 unter Verweis auf seine Ausführungen im angefochtenen Entscheid auf eine Stellungnahme und reichte die Haftakten inkl. Vorakten ein. Die Staatsanwaltschaft beantragte in ihrer delegierten Stellungnahme die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.