Auf Antrag der Staatsanwaltschaft vom 20. Dezember 2024 ordnete das Kantonale Zwangsmassnahmengericht (nachfolgend: Zwangsmassnahmengericht/Vorinstanz) gleichentags die Untersuchungshaft des Beschwerdeführers für die Dauer von drei Monaten bis zum 19. März 2025 an (KZM 24 2677). Dagegen erhob dieser, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, am 27. Dezember 2024 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) und beantragte die Aufhebung des Entscheids vom 20. Dezember 2024 und die Entlassung des Beschwerdeführers aus der Untersuchungshaft zu Handen der