Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 24 557 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 15.Januar 2025 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichter Horisberger Gerichtsschreiberin Ueltschi Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern v.d. Staatsanwältin C.________ Gegenstand Anordnung Untersuchungshaft Strafverfahren wegen Pornografie Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonalen Zwangsmass- nahmengerichts vom 20. Dezember 2024 (KZM 24 2677) Erwägungen: 1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwalt- schaft) führt gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) ein Strafverfah- ren wegen Pornografie. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft vom 20. Dezember 2024 ordnete das Kantonale Zwangsmassnahmengericht (nachfolgend: Zwangs- massnahmengericht/Vorinstanz) gleichentags die Untersuchungshaft des Be- schwerdeführers für die Dauer von drei Monaten bis zum 19. März 2025 an (KZM 24 2677). Dagegen erhob dieser, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, am 27. Dezember 2024 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekam- mer) und beantragte die Aufhebung des Entscheids vom 20. Dezember 2024 und die Entlassung des Beschwerdeführers aus der Untersuchungshaft zu Handen der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB), dies unter Kosten- und Entschä- digungsfolge. Am 30. Dezember 2024 eröffnete die Verfahrensleitung ein Be- schwerdeverfahren und gab den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme. Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete am 31. Dezember 2024 unter Verweis auf seine Ausführungen im angefochtenen Entscheid auf eine Stellungnahme und reichte die Haftakten inkl. Vorakten ein. Die Staatsanwaltschaft beantragte in ihrer delegierten Stellungnahme die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Mit ver- fahrensleitender Verfügung vom 8. Januar 2025 wurde mitgeteilt, dass sich die als Beilage zum Haftantrag aufgeführte Aktennotiz vom 17. Dezember 2024 nicht in die Haftakten befindet und bei der Staatsanwaltschaft nachverlangt worden ist. Der Beschwerdeführer reichte am 10. Januar 2025 seine Schlussbemerkungen ein. Auf Nachfrage hin verzichtete die Staatsanwaltschaft auf das Einreichen von weiteren Schlussbemerkungen. 2. Gemäss Art. 222 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 Bst. c der Schweizerischen Strafprozess- ordnung (StPO; SR 312.0) können Entscheide über die Anordnung der Untersu- chungshaft durch die verhaftete Person mit Beschwerde angefochten werden. Zu- ständig ist die Beschwerdekammer (Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die Anordnung der Untersuchungs- haft unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 222 und Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 3. 3.1 Dem vorliegenden Haftverfahren liegt gemäss Haftantrag der Staatsanwaltschaft folgender Sachverhalt zugrunde: Bereits im März 2024 wurde gegen den Beschuldigten ein Verfahren wegen strafbaren Vorberei- tungshandlungen zu Entführung geführt. Damals hatte A.________ Fantasien geäussert, seinen da- maligen Nachbarsjungen D.________ (Jg. 2015) zu entführen und sexuell zu missbrauchen. Er hatte zudem im Internet Chloroform bestellt, um D.________ damit zu betäuben und in seine Wohnung zu nehmen. Gestützt darauf wurde A.________ in Haft genommen und es wurde ein forensisch psychia- 2 trisches Gutachten über ihn in Auftrag gegeben. In seiner Vorabstellungnahme empfahl der Gutachter die Entlassung von Herrn A.________ aus der Untersuchungshaft unter der Bedingung, dass er die ambulante Behandlung weiterführe, ein Kontaktverbot zu präpubertierenden Kindern einhalte und ei- nen Wohnungswechsel vollziehe. Im definitiven Gutachten diagnostizierte er schliesslich eine Störung der Sexualpräferenz im Sinne einer Pädophilie sowie eine sonstige organische Persönlichkeitsstörung aufgrund einer Schädigung des Gehirns. Der Gutachter ging damals verglichen mit anderen Straf- tätern mit derselben Problematik von einem eher geringen Rückfallrisiko aus. Der Gutachter empfahl eine Behandlung mit einem antiandrogen wirksamen Medikament im Rahmen einer ambulanten Massnahme. Wie sich zeigen sollte, erzielte die in der Folge etablierte Hormontherapie in Kombinati- on mit Psychotherapie trotz der guten Compliance von Herrn A.________ nicht die gewünschte Wir- kung. Am 09.04.2024 wurde A.________ aus der Haft entlassen, da keine Haftgründe mehr gegeben schienen. Das Verfahren wurde schliesslich am 15.07.2024 eingestellt, da A.________ selbstständig von seinen Vorbereitungshandlungen zurückgetreten war und das bestellte Chloroform seinem Psychiater übergeben hatte. Mit Entscheid vom 18.09.2024 verfügte die KESB Emmental die fürsorgerische Unterbringung von A.________ im J.________ (psychiatrische Einrichtung) und beauftragte die Institution mit der Orga- nisation einer angemessenen Anschlusslösung. Veranlasst wurde dieser Entscheid durch eine Ge- fährdungsmeldung seitens Med. pract. E.________, dem behandelnden Psychiater von A.________. Er umschrieb dabei, dass A.________ trotz etablierter Hormon-Therapie (chemische Kastration) und Einstellung auf ein Antipsychotikum von seinen dranghaften Fantasien nicht ausreichend distanziert sei. Er schätze das Risiko, dass A.________ seine Fantasien in die Tat umsetze, als hoch ein. Es sei nicht verantwortbar, ihn in die eigene Wohnung zu entlassen. Auch die ambulante Behandlung durch den Psychiater sei an ihre Grenzen gekommen. Bis zum jetzigen Zeitpunkt konnte durch das J.________ noch keine geeignete Anschlusslösung gefunden werden, da von sämtlichen angefragten Institutionen Ablehnungen gekommen seien. Im September 2024 stellte das Pflegepersonal im J.________ fest, wie A.________ auf seinem Mobil- telefon Bilder von nackten/halbnackten Jungen anschaute. Daraufhin wurde Meldung an die Polizei erstattet, welche ihrerseits die Staatsanwaltschaft avisierte. Gestützt darauf wurde gegen A.________ ein Verfahren wegen Pornografie eröffnet und die Durchsuchung seines Mobiltelefons angeordnet. 3.2 Gemäss Ermittlungsbericht der Kantonspolizei Bern vom 1. November 2024 konn- ten in der Folge auf dem Mobiltelefon des Beschwerdeführers zwar eine hohe An- zahl an Bildern von leicht bekleideten Knaben, jedoch keine verbotenen Erzeugnis- se festgestellt werden. Dem Webverlauf konnte weiter entnommen werden, dass der Beschwerdeführer mehrfach Internetseiten im Zusammenhang mit Chloroform besucht hatte, darunter auch Onlineshops, bei denen man Chloroform bestellen kann. Ebenfalls wurde nach Medienberichten von Kriminalfällen recherchiert, bei denen Opfer mit Chloroform betäubt und anschliessend sexuell missbraucht wor- den sind. Im Juni/Juli 2024 wurde mehrfach die Webseite der Primarschule F.________ (Ortschaft) aufgerufen, in welcher D.________ zur Schule geht. Auch wurde die Primarschule G.________ (Ortschaft) aufgerufen, wobei der Beschwer- deführer bis im Juli 2020 in G.________ (Ortschaft) wohnhaft war. Im Weiteren konnten diverse Chatverläufe zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Eltern sowie seinem Psychiater Dr. E.________ mit teilweise sachdienlichen Inhalten festgestellt werden. 3 3.3 Am 16. Dezember 2024 wurde der Beschwerdeführer zu den bisherigen Ermitt- lungsergebnissen durch die Polizei befragt. Gemäss Haftantrag wurde im An- schluss an diese Einvernahme eine Hausdurchsuchung in der Wohnung des Va- ters des Beschwerdeführers durchgeführt, da dieser angegeben habe, dass er wei- tere elektronische Geräte besitze. Die Auswertung der dabei sichergestellten Geräte ist gemäss Staatsanwaltschaft noch ausstehend. 4. Untersuchungshaft ist gemäss Art. 221 Abs. 1 und 1bis StPO zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig (sog. allgemeiner Haftgrund) und einer der spezifischen Haftgründe (Flucht-, Kollusions- oder einfache bzw. qualifizierte Wiederholungsgefahr) zu bejahen ist. Nach Art. 221 Abs. 2 StPO ist Haft auch zulässig, wenn ernsthaft zu befürchten ist, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen (Aus- führungsgefahr). Überdies muss die Haft verhältnismässig sein (vgl. Art. 5 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 3 BV, Art. 197 Abs. 1 Bst. c und d sowie Art. 212 Abs. 2 Bst. c StPO; vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_197/2023 vom 4. Mai 2023 E. 2). Straf- prozessuale Haft darf nur als «ultima ratio» angeordnet oder aufrechterhalten wer- den. Wo sie durch mildere Massnahmen ersetzt werden kann, muss von ihrer An- ordnung oder Fortdauer abgesehen werden und an ihrer Stelle müssen solche Er- satzmassnahmen verfügt werden (Art. 212 Abs. 2 Bst. c i.V.m. Art. 237 f. StPO; vgl. BGE 145 IV 503 E. 3.1; 142 IV 367 E. 2.1; 140 IV 74 E. 2.2; Urteile des Bundesge- richts 1B_299/2023 und 1B_307/2023 vom 29. Juni 2023 E. 3.3.1; 1B_197/2023 vom 4. Mai 2023 E. 2). 5. Das Zwangsmassnahmengericht begründet die Haftanordnung mit dem Vorliegen von Ausführungsgefahr gemäss Art. 221 Abs. 2 StPO. 5.1 Die Anordnung von Untersuchungshaft wegen Ausführungsgefahr ist zulässig, wenn die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, eine Person werde ihre Dro- hung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen (Art. 221 Abs. 2 StPO in der seit 1. Januar 2024 geltenden Fassung). Die Ausführungsgefahr stellt einen selbstständigen gesetzlichen Haftgrund dar, der keinen dringenden Tatverdacht im Sinne von Art. 221 Abs. 1 StPO voraussetzt. Die Notwendigkeit, Personen an der Begehung strafbarer Handlungen zu hindern, wird auch in Art. 5 Ziff. 1 Bst. c der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) ausdrücklich als Haftgrund anerkannt. 5.2 Die rein hypothetische Möglichkeit der Verübung von Delikten sowie die Wahr- scheinlichkeit, dass nur geringfügige Straftaten verübt werden, reichen jedoch nicht aus, um Haft wegen Ausführungsgefahr zu begründen. Bei der Annahme, dass ei- ne Person ein schweres Verbrechen begehen könnte, ist Zurückhaltung geboten. Erforderlich ist eine sehr ungünstige Prognose. Nicht Voraussetzung ist hingegen, dass die verdächtige Person bereits konkrete Anstalten getroffen hat, um die be- fürchtete Tat zu vollenden. Vielmehr genügt es, wenn die Wahrscheinlichkeit einer Ausführung aufgrund einer Gesamtbewertung der persönlichen Verhältnisse sowie der Umstände als sehr hoch erscheint. Besonders bei drohenden schweren Ge- waltverbrechen ist dabei auch dem psychischen Zustand der verdächtigen Person bzw. ihrer Unberechenbarkeit oder Aggressivität Rechnung zu tragen. Je schwerer 4 die angedrohte Straftat ist, desto eher rechtfertigt sich eine Inhaftierung, wenn die vorhandenen Fakten keine genaue Risikoeinschätzung erlauben. Anders zu ent- scheiden hiesse, das potenzielle Opfer einem nicht verantwortbaren Risiko auszu- setzen. Es braucht in solchen Fällen keine maximal ausgeprägte ungünstige Pro- gnose, sondern es genügt eine deutliche Ausführungsgefahr. Mit der per 1. Januar 2024 neu ins Gesetz eingefügten Formulierung «unmittelbar» soll darüber hinaus verdeutlicht werden, dass die von der beschuldigten Person ausgehende Bedro- hung akut sein muss, dass schwere Verbrechen in naher Zukunft drohen und des- halb die Haft mit grosser Dringlichkeit angeordnet werden muss. Mit Blick auf die bereits restriktive Praxis, unter der Präventivhaft überhaupt angeordnet werden darf, bringt diese Anpassung indes keine eigentliche, tiefgreifende Änderung mit sich (zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 7B_259/2024 vom 21. März 2024 E. 3.1.1 ff. mit zahlreichen Hinweisen). Es kann daher auf die bisherige Rechtspre- chung zu Art. 221 Abs. 2 StPO verwiesen werden. 5.3 Das Zwangsmassnahmengericht begründete die Ausführungsgefahr wie folgt: Hinsichtlich des Haftgrundes der Ausführungsgefahr ist mit der Staatsanwaltschaft einig zu gehen, dass der Beschuldigte bereits mehrmals konkrete Handlungen vornahm, um seine Fantasien in Bezug auf eine Entführung und sexuellen Missbrauch eines Kindes zu realisieren. So beschaffte sich der Beschuldigte bereits drei Mal Chloroform zur Betäubung. Zwar hat er ein entsprechendes Vorgehen bisher selbständig aufgegeben bzw. trat er davon zurück. So gab er das bestellte Chloroform selbständig wieder ab, bzw. wurde eine Bestellung von seinem Vater abgefangen. Anfang Oktober 2024 entfernte er sich jedoch aus dem J.________ (psychiatrische Einrichtung), in welches er gemäss Entscheid der KESB Emmental vom 18. September 2024 gleichentags fürsorgerisch unter- gebracht worden war. Gemäss eigenen Aussagen kaufte er sich in K.________ (Ortschaft) ein Zugti- cket, um nach F.________ (Ortschaft) zu gelangen, wo er — weiterhin gemäss seinen eigenen Aus- sagen — zum früheren Nachbarsjungen D.________ hätte gehen wollen, um diesen in einen Schup- pen zu ziehen und jenen zu vergewaltigen oder etwas Vergleichbares zu tun. Zusammen mit der Aus- sage des Beschuldigten, wonach er die Gefahr, einen Knaben zu missbrauchen, falls er sich in Frei- heit befinden würde, auf etwa 80% einschätze und der gutachterlichen Feststellung (vgl. forensisch- psychiatrisches Gutachten an die KESB Emmental vom 13. September 2024), wonach eine Drittge- fährdung im Falle, dass die Fantasien des Beschuldigten tatsächliche Fantasien und Begierden sein sollten, «entsprechend grösser» sein würde, als im Falle, dass es sich lediglich um Zwangsgedanken handeln würde (S. 10), ist von einer Ausführungsgefahr auszugehen. Untermauert wird diese Schlussfolgerung durch die Ausführung des nämlichen Gutachters, wonach die Vergangenheit ge- zeigt habe, dass im Moment eine ambulante Betreuung nicht ausreichend sei. Die positiv zu würdi- genden Bemühungen des Beschuldigten, seine Problematik zu entschärfen, vermögen diesen Schluss aufgrund der Feststellungen der letzten Monate sowie aufgrund der Aussagen des Beschul- digten selbst nicht in Frage zu stellen. 5.4 Der Beschwerdeführer bestreitet die Ausführungsgefahr. Er bringt im Wesentlichen vor, dass Art. 221 Abs. 2 StPO nicht richtig angewendet wurde. Dabei rügt er ins- besondere das Fehlen der ernsthaften und unmittelbaren Gefahr, der Beschwerde- führer würde ein schweres Verbrechen verüben, sowie die Unangemessenheit des Entscheids (Art. 393 Abs. 2 lit. a und c StPO). 5.5 Entgegen der Vorbringen des Beschwerdeführers kommt die Beschwerdekammer zum Schluss, dass die Ausführungsgefahr zu Recht bejaht worden ist. Es gilt zu 5 berücksichtigen, dass vorliegend angesichts der Schwere des drohenden Verbre- chens (Entführung und sexueller Missbrauch eines Kindes) kein allzu hoher Mass- stab an die Annahme der Ausführungsgefahr angelegt werden darf. In solchen Fäl- len braucht es gemäss Bundesgericht keine maximal ausgeprägte ungünstige Pro- gnose, sondern es genügt eine deutliche Ausführungsgefahr (vgl. E.5.2 hiervor). Im Weiteren kann auf die zutreffenden Ausführungen des Zwangsmassnahmenge- richts und der Staatsanwaltschaft verwiesen werden. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, verfängt nicht. Ergänzend ist Folgendes festzuhalten: 5.5.1 Dem Beschwerdeführer ist Recht zu geben, wenn er vorbringt, dass vorliegend keine explizite Drohung vorliegt. Wie die Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme ausführt, kann eine Drohung indes auch konkludent erfolgen. Es muss die Verwirk- lichung eines schweren Verbrechens drohen (FORSTER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 18 zu Art. 221 StPO). Es muss davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer insbesondere auf- grund seiner jüngsten Aussagen eine gewissen Bedrohungssituation geschaffen hat (vgl. E.5.4.2 hiernach). Durch das wiederholte Äussern seiner Gedanken und Fantasien – von welchen er sich trotz Behandlung in den vergangenen Monaten nicht ansatzweise distanzieren konnte – ist zumindest von einer impliziten Drohung zu sprechen. Es besteht konkret die Gefahr, dass der Beschwerdeführer seine Ge- danken in Bezug auf die Entführung und den sexuellen Missbrauch seines ehema- ligen Nachbarsjungen D.________ – oder auch eines anderen Kindes – verwirkli- chen könnte. 5.5.2 Wie die Staatsanwaltschaft zutreffend ausführt, ist eine deutliche Steigerung der Ernsthaftigkeit und Bestimmtheit der Gedanken und Fantasien des Beschwerdefüh- rers betreffend die Entführung und den sexuellen Missbrauch eines Kindes festzu- stellen, welche sich auch in seinen Handlungen niedergeschlagen hat. Der Be- schwerdeführer befindet sich bereits seit dem Jahr 2023 aufgrund seiner Pädophi- lie in therapeutischer Behandlung bei Dr. E.________. Gemäss eigenen Angaben habe er am «Zibelemärit» im Jahr 2022 und in der Zeit zwischen dem «Zibe- lemärit» und Februar 2023 am Bahnhof Bern mehreren Jungen an das Gesäss ge- fasst (Einvernahme des Beschwerdeführers vom 16. Dezember 2024, Z. 380 ff.). Anfangs März 2024 wurde gestützt auf Meldungen seiner Nachbarin und Mutter von D.________ sowie seines Psychiaters ein Verfahren gegen den Beschwerde- führer wegen strafbarer Vorbereitungshandlungen zur Freiheitsberaubung eröffnet, da er sich im Internet mehrfach Chloroform bestellt habe, um seinen Nachbarsjun- gen D.________ zu entführen und sexuelle Handlungen an ihm vorzunehmen (vgl. Haftakten KZM 24 496 und KZM 24 716). Nach seiner Entlassung aus der Unter- suchungshaft im April 2024 wurden als Ersatzmassnahmen ein Kontaktverbot so- wie eine Behandlungspflicht erlassen (vgl. Entscheid des Zwangsmassnahmenge- richts vom 9. April 2024). In der Folge suchte der Beschwerdeführer im September 2024 erneut im Internet nach Chloroform und recherchierte über Kriminalfälle, in denen die Opfer mit Chloroform betäubt worden sind, sowie Medienberichte über Kindesentführungen (vgl. Ermittlungsbericht der Kantonspolizei vom 1. November 2024). Weiter entwich er am 5. Oktober 2024 während eines begleiteten Ausgangs aus dem J.________ (psychiatrische Einrichtung) und kaufte sich ein Zugticket nach F.________ (Ortschaft). Gemäss eigenen Angaben habe er nach F.________ 6 (Ortschaft) zu D.________ fahren wollen, um mit ihm «nichts Schönes» anzustellen (vgl. Berichtsrapport der Kantonspolizei Bern vom 5. Oktober 2024). In der Einver- nahme vom 16. Dezember 2024 konkretisierte er, dass er damals zu D.________ habe fahren wollen, um ihn zu sehen und «falls er alleine gewesen wäre, in den Schuppen ziehen und ihn dann vergewaltigen oder so» (Einvernahme des Be- schwerdeführers vom 16. Dezember 2024, Z. 432 f.). Schliesslich kam es im De- zember 2024 wegen des Beschwerdeführers zu zwei Polizeieinsätzen im J.________ (psychiatrische Einrichtung). So habe er am 6. Dezember 2024 nicht davon abgehalten werden können, vom Fenster des J.________ (psychiatrische Einrichtung) ein «Dampfbähnli» zu beobachten, auf welchem sich Kinder befunden hätten. Die Polizei habe dann einen Sichtschutz aufstellen, die Storen runterlassen sowie ein Leintuch spannen müssen, bis er schliesslich in das «Isozimmer» geführt worden sei (Einvernahme des Beschwerdeführers vom 16. Dezember 2024, Z. 458 ff.). Gemäss Haftantrag vom 20. Dezember 2024 sei er zudem am 18. Dezember 2024 gegenüber dem Klinikpersonal verbal aggressiv geworden und habe mit Tas- sen um sich geworfen, so dass ebenfalls die Polizei habe avisiert werden müssen. 5.5.3 Mit Blick auf seine Aussagen kann entgegen dem Beschwerdeführer nach dem Gesagten nicht davon ausgegangen werden, dass es sich bei den von ihm geäus- serten Gedanken um reine Fantasien handelt, auch wenn er durch seine Therapie gewohnt ist, seine Gedanken offen und ehrlich auszudrücken. Vielmehr decken sich seine Aussagen mit von ihm vorgenommenen Handlungen, womit nicht bloss von reinen Fantasien gesprochen werden kann. Zudem macht der Beschwerdefüh- rer selbst deutlich, dass seine Gedanken in Bezug auf D.________ und andere Kinder trotz entsprechenden psychiatrischen Settings und Hormon-Therapie (che- mische Kastration) nach wie vor vorhanden sind und sogar immer häufiger und här- ter bzw. stärker werden (Z. 212, 243, 1402, 1502). Auch scheinen seine Gedanken weder unplanmässig noch unklar zu sein. So schildert er relativ überlegt und ge- plant, wie er nach seiner Flucht mit dem Zug nach F.________ (Ortschaft) gefahren wäre, D.________ in den Schuppen gezerrt und ihn vergewaltigt (Z. 432 f.) oder ihn angefasst hätte und davongerannt wäre, in der Hoffnung, dass keine Polizei in der Gegend gewesen wäre (Z. 586 ff.). Damit wird deutlich, dass der Beschwerde- führer unter einem starken Drang steht, womit sich die Lage immer wie mehr zu- spitzt. Insbesondere ist die von der Vorinstanz und der Staatsanwaltschaft erwähn- te Aussage hervorzuheben, wonach er die Gefahr, dass er in Freiheit D.________ sexuell missbrauchen könnte, auf 80% schätzt (Z. 1495 ff.). Noch im Frühjahr 2024 gab er im Rahmen des damaligen Haftverfahrens an, dass er die Gefahr, sich an D.________ zu vergehen, mit «50/50» einschätzte (vgl. Haftantrag der Staatsan- waltschaft vom 3. März 2024). Dem Beschwerdeführer kann diesbezüglich nicht gefolgt werden, wenn er ausführt, dass die Aussage isoliert aufgegriffen und aus dem Kontext gerissen worden sei. Weiter ist zu berücksichtigen, dass die Einsichts- fähigkeit des Beschwerdeführers zwar nicht beeinträchtigt ist, hingegen gemäss Gutachter die Steuerungsfähigkeit in hohem Masse (forensisch-psychiatrische Be- gutachtung vom 17. Mai 2024, S. 36, 39). Daher vermögen seine Aussagen, wo- nach «es ja nichts bringe, nur Konsequenzen», (Z. 582) oder er ja nichts machen wolle (vgl. Hafteinvernahme vom 20. Dezember 2024, Z. 51), nichts zu ändern. Gleichzeitig führte er aus, dass er das machen würde, worauf er gerade Lust habe 7 (Z. 433), und es vielleicht im letzten Moment nicht gemacht hätte, weil es ihm be- wusst geworden wäre, was er tue (Z. 592 f.). Zudem gab er an, dass es auch auf seinen mentalen Zustand angekommen wäre (Z. 593 f.). Damit unterstreicht er vielmehr, dass es ihm schwer fällt, sich selbst zu kontrollieren und einzuschätzen, zu was er konkret fähig wäre. 5.5.4 Gesamthaft betrachtet kann somit nicht gesagt werden, dass der Beschwerdefüh- rer klar zwischen seinen Fantasien und der Realität unterscheiden kann und von den potenziellen Vorbereitungshandlungen Abstand genommen hat. Insbesondere mit seiner Flucht vom 5. Oktober 2024 und dem Kauf eines Zugtickets nach F.________ (Ortschaft) hat er gezeigt, dass er bereit ist, den Schritt von seinen Fantasien in die Realität zu gehen. Im Unterschied zu den Chloroform- Bestellungen ist er dabei nicht von selbst von seinem Vorhaben zurückgetreten, sondern wurde rechtzeitig von der Polizei aufgegriffen. Dr. H.________ kommt in seinem Gutachten vom 13. September 2024 zum Schluss, dass die anfänglich empfohlene ambulante Betreuung nicht ausreichend ist und es beim Beschwerdeführer einer Überwachung seiner Handlungen bedarf (Gutachten H.________ vom 13. September 2024, S. 11). Im Weiteren ist von ei- ner akuten Bedrohung auszugehen, zumal die Gedanken immer stärker geworden sind und allfällige Chloroform-Bestellungen beim Beschwerdeführer immer noch hoch aktuell sind. Auch wenn er seit seiner letzten Flucht keine weiteren Fluchtver- suche unternommen hat, hegt der Beschwerdeführer nach wie vor ernstzuneh- mende Fluchtgedanken. So gab er anlässlich der Einvernahme vom 16. Dezember 2024 an, dass er nach wie vor zwei bis dreimal am Tag Gedanken habe, aus der J.________ zu entweichen (Einvernahme des Beschwerdeführers vom 16. De- zember 2024, Z. 575). Zudem äusserte er sich dahingehend, dass er auch immer noch Gedanken habe, erneut Chloroform zu bestellen (Einvernahme des Be- schwerdeführers vom 16. Dezember 2024, Z. 1412). Die Dringlichkeit erscheint damit nach wie vor gegeben. 5.6 Aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer allenfalls an einer Zwangsstörung leidet, kann er zum aktuellen Zeitpunkt nichts zu seinen Gunsten ableiten. Dr. H.________ hält in seinem forensisch-psychiatrischen Gutachten vom 13. Septem- ber 2024 zwar fest, dass es sich vorliegend um eine ungewohnte Konstellation handle. Der Beschwerdeführer leide trotz antiandrogenen Präparats, bei dem sich sein Testosteronlevel auf Kastrationsniveau bewege, immer noch unter dem Wunsch, einen ihm bekannten Knaben zu entführen und zu missbrauchen. Daher stelle sich die Frage, ob nicht eine sexuell bedingte Symptomatik, sondern eine Zwangsstörung i.S. von Zwangsgedanken (ICD-10: F42.0) vorliege. Dem stehe al- lerdings die Tatsache entgegen, dass der Beschwerdeführer konkrete Vorberei- tungshandlungen (Chloroform beschaffen) getätigt habe. In Bezug auf die Drittge- fährdung führt der Gutachter aus, dass im Falle von Zwangsgedanken eine Drittge- fährdung eher als klein einzuschätzen sei. Sollte es sich jedoch um tatsächliche sexuelle Fantasien und Begierden handeln, wäre diese entsprechend grösser. Eine zuverlässige Einschätzung der konkreten Gefährdung Dritter sei nicht möglich (Gutachten von Dr. H.________ vom 13. September 2024, S. 10 f.). Demnach hat die bisherige Behandlung kaum zu einer Verbesserung geführt und es liegt entge- 8 gen dem Beschwerdeführer (noch) keine definitive Diagnose vor. Zwar ist ihm zu- zustimmen, dass gestützt auf die früheren Gutachten bereits diverse Diagnosen vorliegen. Vorliegend relevant dürfte gemäss dem Gutachter allerdings sein, dass zum jetzigen Zeitpunkt unklar ist, ob die starken Gedanken des Beschwerdeführers auf eine Zwangsstörung oder eine sexuelle Störung zurückzuführen sind. Daher geht die Beschwerdekammer mit der Staatsanwaltschaft einig, dass bisher (noch) keine endgültige Diagnose vorliegt. Dadurch wird die Einschätzung der Gefährlich- keit des Beschwerdeführers erschwert, zumal bisher auch noch kein auf den kom- plexen Fall des Beschwerdeführers zugeschnittener Behandlungsplan vorliegt, welcher eine Verbesserung verspricht. Somit muss bis zum Vorliegen eines aktuel- len forensisch-psychiatrischen Gutachtens, welches Rückschlüsse zur genauen Diagnose und Gefährlichkeit des Beschwerdeführers geben könnte, auf die eige- nen Aussagen und bisherigen Handlungen des Beschwerdeführers abgestellt wer- den, welche auf eine gewisse Unberechenbarkeit und Gefährlichkeit schliessen lassen. Anders als der Beschwerdeführer meint, ist damit auch von einer ungünsti- gen Legalprognose auszugehen, zumal vorliegend keine ausgeprägte ungünstige Prognose erforderlich ist, sondern eine deutliche Ausführungsgefahr genügt (vgl. E.5.2). 5.7 Zusammengefasst ist festzuhalten, dass unter Berücksichtigung der Schwere der angedrohten Verbrechen die Voraussetzungen für die Annahme der Ausführungs- gefahr erfüllt sind. Anders als der Beschwerdeführer meint, ist mindestens bis zum Vorliegen eines aktuellen psychiatrischen Gutachtens von einer ernsthaften und akuten Bedrohung auszugehen. Im Sinne einer Gesamtbetrachtung der persönli- chen Verhältnisse und der Umstände sowie unter Berücksichtigung der Schwere der angedrohten Verbrechen erscheint die Wahrscheinlichkeit einer Ausführung als hoch. Diesbezüglich sind insbesondere die bisher unklare Diagnose des Be- schwerdeführers und die damit einhergehende Unberechenbarkeit hervorzuheben. 5.8 Der Beschwerdeführer beantragt in seinen Schlussbemerkungen, dass der vor- instanzliche Entscheid zu kassieren sei, soweit die fehlende Aktennotiz vom 17. Dezember 2024 von Relevanz sein sollte. Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass die Beschwerdekammer wie auch die Vorinstanz, auch ohne auf die Aktenno- tiz abzustellen, zum Schluss gelangt, dass die Ausführungsgefahr gegeben ist. Auch wenn die Aktennotiz für dieses Ergebnis nicht ausschlaggebend ist, unter- streicht sie dennoch die voranstehenden Ausführungen. So bestätigen die Fach- personen des J.________, dass der sexuelle Drang des Beschwerdeführers als stetig steigend erlebt wird und er insgesamt als «gefährlicher» erscheine (Aktenno- tiz vom 17. Dezember 2024). 6. 6.1 Die Haft muss überdies verhältnismässig sein. Freiheitsentziehende Zwangsmass- nahmen sind aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 212 Abs. 2 Bst. c StPO). 6.2 Gemäss Art. 31 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen- schaft (BV; SR 101) und Art. 5 Ziff. 3 der Konvention zum Schutze der Menschen- rechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) hat eine in strafprozessualer Haft 9 gehaltene Person Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist richterlich abgeurteilt oder während des Strafverfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Eine übermässige Haftdauer stellt eine unverhältnismässige Beschränkung dieses Grundrechts dar. Sie liegt dann vor, wenn die Haft die mutmassliche Dauer der zu erwartenden freiheitsentziehenden Sanktion übersteigt (vgl. auch Art. 212 Abs. 3 StPO). Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Haftdauer ist namentlich der Schwere der untersuchten Straftaten Rechnung zu tragen. Der Richter darf die Haft nur so lange erstrecken, als sie nicht in grosse zeitliche Nähe der (im Fall einer rechtskräftigen Verurteilung) konkret zu erwartenden Dauer der freiheitsentziehen- den Sanktion rückt (BGE 143 IV 168 E. 5.1). Strafprozessuale Haft wegen Aus- führungsgefahr ist verhältnismässig, wenn einerseits die Kriminalprognose sehr ungünstig und andererseits die zu befürchtenden Verbrechen von schwerer Natur sind (FORSTER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 18 zu Art. 221 StPO). 6.3 Angesichts der derzeit als ungünstig zu beurteilenden Legalprognose und der dro- henden schweren Verbrechen gelangt auch die Beschwerdekammer zum Schluss, dass keine milderen Massnahmen ersichtlich sind, um den Beschwerdeführer vor der Ausführung von schweren Verbrechen gegen die Freiheit und die physische sowie sexuelle Integrität von Kindern abzuhalten. So hat sich der Beschwerdefüh- rer bis zu seiner Verhaftung auf der geschlossenen Abteilung des J.________ be- funden. Am 5. Oktober 2024 gelang es ihm, anlässlich eines begleiteten Ausgan- ges ohne grossen Aufwand vom Gelände des J.________ (psychiatrische Einrich- tung) zu entweichen. Auch wenn seither keine weiteren Fluchtversuche stattgefun- den haben, besteht beim Beschwerdeführer nach wie vor ein erhebliches Bedürf- nis, aus der Psychiatrie zu flüchten. So gab er an, dass er zwei bis dreimal pro Tag entsprechende Gedanken habe, aus der Klinik zu entweichen, um zu D.________ zu gehen (vgl. Einvernahme vom 16. Dezember 2024, Z. 566 ff.). Insoweit erweist sich die Unterbringung des Beschwerdeführers in einer geschlossenen – und erst recht in einer offenen – psychiatrischen Einrichtung als nicht wirksam genug, um die von ihm ausgehende Gefahr der Ausübung schwerer Verbrechen genügend zu bannen. Ob das J.________ (psychiatrische Einrichtung) das Sicherheitskonzept seither tatsächlich angepasst hat, damit eine Entweichung zukünftig verunmöglicht wird, ist nicht bekannt und wird vom Beschwerdeführer auch nicht belegt. So oder anders handelt es sich bei einer offenen oder geschlossenen Abteilung des J.________ nicht um eine sichernde Institution, welche die gleiche notwendige engmaschige Überwachung gewährleistet, wie sie eine Untersuchungshaft ermög- licht. Insgesamt sind daher auch keine geeigneten Ersatzmassnahmen ersichtlich, die die Ausführungsgefahr zu bannen vermöchten. Solche werden vom Beschwer- deführer denn auch nicht geltend gemacht. 6.4 Der Beschwerdeführer wurde am 20. Dezember 2024 festgenommen. Die Untersu- chungshaft wurde für drei Monate, bis zum 19. März 2025, angeordnet. Der Staatsanwaltschaft ist zuzustimmen, dass sich die Einholung eines aktuellen foren- sisch-psychiatrischen Gutachtens mit Blick auf die Entwicklungen seit dem letzten Gutachten vom 13. September 2024 rechtfertigt. Soweit eine erneute Begutachtung für die Beurteilung der Legalprognose als notwendig erscheint, hat diese mit Blick auf das Beschleunigungsgebot in Haftsachen rasch zu erfolgen (vgl. Urteil des 10 Bundesgericht 7B_965/2024 vom 30. September 2024 E. 5.1). Die angeordnete Haftdauer von drei Monaten erweist sich zwar nicht per se als unverhältnismässig, jedoch ist zu berücksichtigen, dass die Haft allein mit der Ausführungsgefahr be- gründet wird und die Staatsanwaltschaft selbst ausgeführt hat, dass die Einholung einer forensisch-psychiatrischer Vorabstellungnahme bereits innert zwei Monaten möglich sei. Da mit Blick auf die Verhältnismässigkeit der Haft unabdingbar ist, dass schnellstmöglich ein Gutachten vorliegt, wird die vom Zwangsmassnahmen- gericht bewilligte Haftanordnung in zeitlicher Hinsicht entsprechend gekürzt und die Untersuchungshaft für eine Dauer von zwei Monaten bis zum 19. Februar 2025 bewilligt. 6.5 Nach dem Gesagten erweist sich die Anordnung der Untersuchungshaft unter Berücksichtigung der Kürzung der Haftdauer auch als verhältnismässig. 7. Im Ergebnis dringt der Beschwerdeführer mit seinem Antrag um Aufhebung des Entscheids des Zwangsmassnahmengerichts und Entlassung aus der Untersu- chungshaft insoweit durch, als das Zwangsmassnahmengericht die Untersu- chungshaft bis zum 19. März 2025 angeordnet hat und die Haftdauer nunmehr um einen Monat gekürzt und bis zum 19. Februar 2025 angeordnet wird. Die Be- schwerde ist demnach teilweise gutzuheissen. 8. 8.1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Mit Blick auf die Kürzung der Haftdauer um einen Drittel gilt der Beschwerdeführer als teilweise obsiegend. Ihm werden daher die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'500.00, zu vier Fünftel, ausmachend CHF 1'200.00, auferlegt. Die restlichen Verfahrens- kosten, ausmachend CHF 300.00, trägt der Kanton Bern. 8.2 Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers des Beschwerdeführers für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren ist am Ende des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festzusetzen (Art. 135 Abs. 2 StPO). Im Umfang eines Fünftels besteht für die im Beschwerdeverfahren entstan- denen Aufwendungen keine Rückzahlungspflicht, da der Beschwerdeführer in die- sem Umfang nicht zu Verfahrenskosten verurteilt wird (vgl. Art. 134 Abs. 4 StPO). 11 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Entscheid des Kantonalen Zwangsmassnahmengerichts wird aufgehoben, soweit dieses die Untersuchungshaft bis zum 19. März 2025 angeordnet hat. Die Untersuchungshaft wird bis zum 19. Fe- bruar 2025 angeordnet. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'500.00, werden zu vier Fünftel, ausmachend CHF 1'200.00, dem Beschwerdeführer auferlegt. Die Restanz, ausmachend CHF 300.00, trägt der Kanton Bern. 3. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers für das Beschwerdeverfahren wird am Ende des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht fest- gesetzt. Die Rückzahlungspflicht des Beschwerdeführers entfällt im Umfang eines Fünftels. 4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ (per Einschreiben) - Staatsanwältin C.________, Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (per Einschreiben) Mitzuteilen: - dem Kantonalen Zwangsmassnahmengericht, Gerichtspräsident I.________ (mit den Akten – per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Bern, 15. Januar 2025 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Die Gerichtsschreiberin: Ueltschi Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- 12 zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 13