3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 2’400.00, werden dem Beschwerdeführer zu zwei Drittel, ausmachend CHF 1'600.00, zur Bezahlung auferlegt. Die Restanz von CHF 800.00 trägt der Kanton Bern. 4. Die Teilentschädigung des Beschwerdeführers wird auf CHF 1'000.00 festgesetzt und Rechtsanwalt B.________ ausgerichtet. 5. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, v.d. Rechtsanwalt B.________ (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Kantonalen Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben, Staatsanwältin R.________ (mit den Akten – per Kurier)