Unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache (durchschnittlich), des Aktenumfangs von vier Bundesordnern und einer Sichtmappe (durchschnittlich) sowie der Schwierigkeit des Prozesses (durchschnittlich) erweist sich vorliegend ein Honorar von pauschal CHF 3'000.00 (inkl. Auslagen und MWST) als angemessen. Da der Kostenentscheid die Entschädigungsfrage präjudiziert (E. 11.2.1 hiervor), ist dem Beschwerdeführer für die Aufwendungen von Rechtsanwalt B.______