KAG besteht die Tarifordnung für Strafrechtssachen aus Rahmentarifen. Innerhalb des Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand und der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG). Mit Blick auf Art. 17 Abs. 1 Bst. g PKV reicht der Tarifrahmen im vorliegenden Beschwerdeverfahren bis zu CHF 5'000.00. 11.2.3 Rechtsanwalt B.________ macht für das Beschwerdeverfahren mit Honorarnote vom 6. Februar 2025 einen Aufwand von CHF 4'900.75 (CHF 4'401.50 zzgl. Auslagen von CHF 132.05 und MWST von CHF 367.20) geltend