11. 11.1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf CHF 2’400.00 festgesetzt. Aufgrund der festgestellten Gehörsverletzung trägt der Kanton Bern einen Drittel der Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die anderen zwei Drittel, ausmachend CHF 1'600.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.