___ von F.________ (Anschlussinhaber: E.________) stammenden Erkenntnisse in dem gegen den Beschwerdeführer geführten Strafverfahren wegen qualifizierter Widerhandlungen gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz, begangen durch Erleichtern des illegalen Aufenthalts mit Bereicherungsabsicht gemäss Art. 116 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Abs. 3 Bst. a AIG), verwertbar sind. 20 10. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.