Mit Blick auf die voranstehenden Ausführungen kann dem Beschwerdeführer schliesslich auch nicht gefolgt werden, wenn er meint, seine privaten Interessen an der Unverwertbarkeit der Telefongespräche würden das öffentliche Interesse an der Wahrheitsfindung überwiegen. Das in der Beschwerde zitierte Verbal im Rahmen der delegierten Einvernahme des Beschwerdeführers als Auskunftsperson vom 14. Januar 2020 ändert daran nichts, zumal ihm damit – wie eingangs erörtert (E. 8.1.3) – keineswegs zugesichert wurde, dass die Erkenntnisse aus der Telefonüberwachung auch künftig nicht gegen ihn verwendet würden.